dfa2018Rechts-Tipp / September 2018

Das Arbeitszeugnis – ein immer wiederkehrendes Reizthema!

Wenn, aus welchem Grund auch immer, ein Arbeitsverhältnis endet, so wünscht der Arbeitnehmer verständlicherweise eine möglichst positive Darstellung seiner Arbeitsleistung im Arbeitszeugnis. Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines solchen ergibt sich sowohl aus § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als auch aus § 109 GewO (Gewerbeordnung). Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, welches Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie darüber hinaus auch Angaben zu Leistung und Verhalten erteilt.

Regelmäßig entbrennt jedoch zwischen den früheren Arbeitsvertragsparteien Streit, in welcher Form das Zeugnis zu erteilen ist.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 09.11.2017 zuungunsten eines Arbeitnehmers entschieden, dass kein (genereller) Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis bestehe.

Es war zwischen den Parteien dieses Verfahrens u. a. ein Streit über die Form des Zeugnisses, insbesondere darüber, ob ein mehrseitiges Arbeitszeugnis durch Verwendung einer Tackerklammer zusammengeheftet werden und ob dieses darüber hinaus noch einen Knick in der linken oberen Ecke, ein sogenanntes „Eselsohr“, haben darf.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erteilte dem Kläger hierbei mit folgendem Leitsatz eine klare und deutliche Absage:

„Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis.“

Dies wurde mit der wohl als mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu bezeichnenden Sichtweise begründet:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts … erfüllt ein Arbeitgeber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal gefaltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen.“

Fazit: Es ist höchst ärgerlich, wenn man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeberseite ein Arbeitszeugnis übersandt bekommt, welches, nach persönlichem Empfinden der hohen Bedeutung dieses Dokumentes schon in der Form nicht nachkommt. Dennoch sollte man zunächst vom Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, ob tatsächlich ein Anspruch auf Korrektur des Zeugnisses, sowohl inhaltlich als auch der Form nach, besteht. Nicht selten verstecken sich in schon „liederlich“ ausgefertigten Arbeitszeugnissen anderweitige korrekturbedürftige Form- und Inhaltsfehler.

Detailinformationen:
RA Carsten Fleischer, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
Tel. (0351) 80 71 8-20, E-Mail

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
www.dresdner-fachanwaelte.de