Rechtstipp des Monats

dfa2018

Rechts-Tipp / November 2019

Zahlbeträge beim Kindesunterhalt 2020

Auch im Jahre 2020 wird es wieder zu einer Anpassung der Leitlinien der Oberlandesgerichte, so auch der Dresdner Unterhaltsleitlinien, kommen. Mit der Änderung zum 01.01.2020 müssen Unterhaltsschuldner damit für die minderjährigen Kinder mehr Unterhalt bezahlen. Dabei treten hier Differenzen zwischen 15,00 Euro bis 21,00 Euro im Monat auf.

Unterhaltsschuldner, die einen sogenannten dynamisierten Titel errichtet haben, müssen dies berücksichtigen. Über den Titel muss der Zahlbetrag automatisch angepasst werden.

Es kann mit folgenden Änderungen beim Kindesunterhalt gerechnet werden:

Bezeichnung      seit 01.01.2019 ab 01.01.2020
Stufe 1 (0 - 5 Jahre) 354 € 369 €
Stufe 2 (6 - 11 Jahre)  406 € 424 €
Stufe 3 (12 - 17 Jahre) 476 € 497 €

 

 

 Diese Beträge bilden den sogenannten Bedarf ab. Davon in Abzug zu bringen ist das hälftige Kindergeld von 204 Euro für das 1. und 2. Kind, 210,00 Euro für das 3. Kind und 235,00 Euro für das 4. und weitere Kinder.


Daraus ergeben sich folgende Zahlbeträge:

Bezeichnung      Kind 1+2    Kind 3  Ab Kind 4
Stufe 1 (0 - 5 Jahre) 267 € 264 €  251,50 €
Stufe 2 (6 - 11 Jahre)  322 € 319 € 306,50 €
Stufe 3 (12 - 17 Jahre) 395 € 392 € 379,50 €


 

 

 

Die obige Tabelle bildet lediglich den Mindestunterhalt ab. Sollten Sie mehr als den Mindestunterhalt beurkundet oder vereinbart haben, muss dies prozentual je nach Vereinbarung hochgerechnet werden.

Beispiel: Für das 6 Jahre alte Kind sind 136 % des Mindestunterhaltes beurkundet: =     2. Altersstufe:
       424,00 Euro x 136 %
=     577,00 Euro  -  102 Euro hälftiges Kindergeld
=     475,00 Euro Zahlbetrag

 

Ausblick:  Die nächsten Änderungen des Unterhaltes werden zum 01.01.2021 erwartet. Auch dann ist damit zu rechnen, dass höhere Unterhaltszahlungen geschuldet sein werden. Möglicherweise kann dies teilweise durch die angekündigte Erhöhung des Kindergeldes aufgefangen werden. Derzeit ist noch beabsichtigt, dass das Kindergeld im Jahre 2021 nochmals um 15,00 Euro pro Kind steigen soll.

 

Detailinformationen:
RAin Angelika Zimmer Fachanwaltin für Familienrecht
Tel. (0351) 80 71 8-34, E-Mail

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
www.dresdner-fachanwaelte.de

dfa2018

Rechts-Tipp / Oktober 2019

Können Schwiegereltern bei Trennung Zuwendungen zurückfordern?

Häufig wenden Eltern ihrem Kind und dessen Partner zur Finanzierung einer Immobilie Gelder in nicht unerheblicher Höhe zu. Nach Scheitern der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft fällt die Rechtsgrundlage für die Zuwendung weg. Der Zuwendung hat die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung würde lebenslang Bestand haben.

Nach der Trennung ist den Eltern ein Festhalten an einer solchen Schenkung nicht zuzumuten. Deshalb ist der Partner des eigenen Kindes verpflichtet, den hälftigen Anteil der Schenkung an die Eltern zurückzuzahlen. Allerdings ist die Rückzahlungsverpflichtung in Relation zur erwartenden Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. In einer Entscheidung vom 18.06.2019 (Az.: X ZR 107/16) hat der Bundesgerichtshof bei vierjährigem Bestand der Beziehung eine Rückzahlungspflicht in Höhe von knapp 90 % des hälftigen Anteils für angebracht gehalten.

Tipp: Zur Vermeidung einer solchen Auseinandersetzung ist den Eltern anzuraten, mit dem Schwiegerkind einen Darlehensvertrag abzuschließen, ggf. mit einer abgestuften Rückzahlungsverpflichtung

[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10,  www.dresdner-fachanwaelte.de

dfa2018 Rechts-Tipp / Juli 2019

Wem „gehört“ die Parklücke?

Verkehrschaos – ob vor der Wohnung oder auf dem Supermarktparkplatz. Parkplätze sind heiß begehrt. Hat man soeben einen freien Parkplatz erreicht, drängelt sich ein anderer Autofahrer frech in diese Lücke. Ist das erlaubt?

Die Antwort ist: Nein. Denn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht, wobei der Vorrang erhalten bleibt, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wer sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Wer also zuerst an der Parklücke angekommen ist, darf sie auch benutzen. Der Vorrang gilt übrigens auch für denjenigen, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Der Verstoß gegen § 12 Abs. 5 StVO begründet eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einem Bußgeld führen.

Vermehrt ist auch das Phänomen zu beobachten, dass Parkplätze „reserviert“ werden. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 StVO natürlich nicht erlaubt. Vorsicht ist dennoch bei dem Versuch geboten, vehement sein Recht durchsetzen zu wollen, indem man den reservierenden Fußgänger etwa mit dem Pkw bedrängt und so zum Weggehen verleitet. Dies könnte unter Umständen als Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) bewertet werden. Bei diesem Manöver soll es auch schon dazu gekommen sein, dass der Fußgänger angefahren wurde. Dann gesellt sich auch noch der Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB hinzu. Aus dem kleinen Ärger um eine Parklücke wird dann sogar ein strafrechtliches Verfahren. So weit muss es aber nicht kommen.

Fazit: Beachtet ein Jeder das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, sollte mit einfacher Verständigung ohne Verwirklichung von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten das Parkplatz-Problem geklärt werden. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen als kompetente Partner gern zur Seite.

 

Detailinformationen:
RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
www.dresdner-fachanwaelte.de

dfa2018 Rechts-Tipp / September 2019

Mit dem E-Scooter durch Dresden: Die Grenzen der neuen Freiheit

Kurz nachdem der erste Anbieter im Stadtgebiet von Dresden seine Elektroroller verteilt hat, sind diese durch einen Elektromotor angetriebenen Kleinstfahrzeuge nicht mehr zu übersehen. Bereits jetzt zeichnen sich Konflikte zwischen den Nutzern der Roller und den übrigen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Fußgängern und Fahrradfahrern ab. Wir wollen daher im Folgenden kurz darstellen, welche Regeln für Elektroroller im Stadtgebiet von Dresden gelten.
 

Das Wichtigste vorneweg: Fußwege und Fußgängerzonen sind für E-Scooter tabu. Mit den Rollern darf ausschließlich auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstreifen gefahren werden. Fehlen diese, muss zwingend auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auch ist es nicht erlaubt, in für Fahrradfahrer freigegebene Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung einzufahren. Nur wenn eine Beschilderung der Verkehrsflächen durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ vorhanden ist, dürfen diese auch durch die Nutzer von Elektrorollern befahren werden. Aber: Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt nicht gleichzeitig für die Fahrer von E-Scootern. In Dresden ist zumindest derzeit u. a. die Prager Straße und der für Touristen beliebte Neumarkt für E-Scooter gesperrt.

Eine besondere Fahrerlaubnis ist für das Fahren mit einem Elektroroller nicht erforderlich. Weder benötigt man eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Allerdings liegt das Mindestalter, ab dem das Fahren mit einem E-Scooter erlaubt ist, bei 14 Jahren. Zugelassen sind die Roller grundsätzlich nur für eine Person. Das Fahren zu zweit ist daher verboten.

Die Nutzung eines Fahrradhelmes ist nicht vorgeschrieben. Allerdings ist das Fahren mit einem E-Scooter durch die relativ hohe erreichbare Geschwindigkeit, kleine Räder und Einschränkungen beim Einhändig-Fahren (beispielsweise beim Abbiegen) nicht ganz ungefährlich. Aufgrund der damit verbundenen hohen Unfall- und Verletzungsgefahr ist es unbedingt empfehlenswert, einen Helm zu tragen.

Aufgrund der leichten und allgegenwärtigen Verfügbarkeit der Fahrzeuge dürfte die Versuchung groß sein, nach vorangegangenem Alkoholgenuss den eigenen Pkw stehen zu lassen und stattdessen mit dem Roller nach Hause zu fahren. Aber Vorsicht: Bei den Elektrorollern handelt es sich um Kraftfahrzeuge. Es gelten daher dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Dies bedeutet konkret, dass bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wird man dementsprechend alkoholisiert erwischt, erhält man einen Bußgeldbescheid verbunden mit einem Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg. Kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, kann bereits ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. Besonders beliebt sind die E-Scooter gerade bei jüngeren Menschen. Hier gilt aber besondere Vorsicht: Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit dürfen unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht mit dem Roller fahren, da für sie eine Grenze von 0,0 Promille gilt.

Da es sich bei den Rollern rechtlich gesehen um Kraftfahrzeuge handelt, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben. Erkennbar ist dies bei den Mietrollern an dem kleinen Versicherungskennzeichen, ähnlich dem, wie man es von Mofas und Motorrollern kennt. Die abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch die Nutzung des E-Scooters zugeführt werden. Weiter können sich Geschädigte im Schadensfall direkt an den Haftpflichtversicherer wenden und sind nicht darauf beschränkt, den Fahrer in Anspruch nehmen zu müssen.



Detailinformationen:
RA Andreas Holzer, Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht
Tel. (0351) 80 71 8-68, E-Mail

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dfa2018 Rechts-Tipp / Juni 2019

Überhängende Äste vom Nachbarn einfach absägen?

Der Anspruch des Grundstückseigentümers vom Nachbarn die Beseitigung des Überwuchses (Zurückschneiden von in das Grundstück hineinragenden Ästen) zu verlangen, verjährt regelmäßig nach drei Jahren. So jedenfalls lautet kurz zusammengefasst der Leitsatz einer 13-seitigen Entscheidung des V. Zivilsenates vom 22. Februar 2019 (Az.: V ZR 136/18).

Worum geht es? Nun es geht nicht um die Wuchshöhe. Hier entspricht es schon seit Längerem der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Dresden, dass der Anspruch des Nachbarn nach dem Sächsischen Nachbarrechtsgesetz der Verjährung unterliegt.
Überschreitet der Baum oder Strauch, der innerhalb der Zwei-Meter-Grenze gepflanzt ist, die zulässige Höhe von zwei Metern, beginnt für den Nachbarn die „Verjährungsuhr zu ticken“. Macht er den Anspruch auf Rückschnitt nicht innerhalb der Frist von drei Jahren geltend, muss er mit dem hohen Gewächs nebenan auch fürderhin leben.

Ganz ähnlich hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall des seitlichen Überwuchses entschieden.
Ab dem Zeitpunkt, an dem es zu einem Überwuchs kommt, wird die Frist berechnet. Wobei der BGH eine kleine Hintertür offengelassen hat. In Randziffer 15 der Entscheidung verweist das Gericht für den Fristbeginn auf § 910 Abs. 2 BGB. In § 910 Abs. 1 BGB wird das Selbsthilferecht des Eigentümers geregelt, den Überwuchs selbst zu beseitigen (§ 1004 gibt hingegen das Recht, die Beseitigung vom Störer, also regelmäßig dem Nachbarn, zu verlangen). § 910 Abs. 2 versagt dieses Recht jedoch, wenn der Überwuchs die Grundstücksnutzung nicht beeinträchtigt. Die spannende Frage wird also im Einzelfall sein: Wann ist die Grundstücksnutzung nun konkret beeinträchtigt? Das jedenfalls konnte der BGH in dieser Entscheidung offenlassen. Weitere Streitigkeiten darüber sind also vorprogrammiert.

Ist der Eigentümer damit rechtlos gestellt? Nein, auch hier lohnt es, die Entscheidung genau zu lesen, denn der BGH betont in der Entscheidung die Eigenständigkeit des Selbsthilferechtes des Eigentümers nach § 910 Abs. 1 BGB. Ist die Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gegeben, hat der Eigentümer immer noch sein Selbsthilferecht. Er mag zwar von dem Nachbarn nicht mehr die Beseitigung fordern können, kann aber den Rückschnitt selbst vornehmen, wenn er den Nachbarn zuvor entsprechend zur Beseitigung aufgefordert hat.

Warum dieses merkwürdige Ergebnis? Nun § 1004 BGB gibt einen Anspruch, also das Recht von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 BGB). Jedoch unterliegen nach eben jenem § 194 BGB auch nur Ansprüche der Verjährung. § 910 ist aber kein Anspruch, sondern ein Selbsthilferecht; er gibt nicht das Recht von einem Anderen ein Tun/Unterlassen zu fordern, sondern er erteilt mir als Grundstückseigentümer das Recht, auf meinem Grundstück den fremden Ast abzuschneiden. Nur die Kosten hierfür kann ich als Eigentümer nach eingetretener Verjährung nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

 

Detailinformationen:
RA Falk Gütter

Tel. (0351) 80 71 8-41, E-Mail

Kucklick Börger Wolf & Söllner
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