dfa2018 Rechts-Tipp / November 2018

Kopfnoten in wichtigen Schulzeugnissen nicht verfassungsgemäß

Mit diesem Beschluss (Az.: 5 L 607/18) sorgte das Verwaltungsgericht (VG) Dresden am 26.11.2018 für Furore und dürfte nicht wenige Schüler glücklich gestimmt haben.

Was war geschehen? Ein Zehntklässler einer Oberschule klagt derzeit vor dem VG Dresden auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Zeugnis der 9. Klasse, mit welchem er sich während des laufenden Schuljahres um einen Ausbildungsplatz bewerben wollte.
Das Gericht begründet die Entscheidung – zunächst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – damit, dass Kopfnoten in Zeugnissen, welche für Ausbildungsbetriebe oder Arbeitgeber von Interesse sind, einen Eingriff in die Berufsfreiheit eines Schülers, und damit in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, darstellen. Denn ein Schüler mit schlechteren Kopfnoten erhält seinen gewünschten Arbeitsplatz dadurch möglicherweise nicht. In der Tat spielen die Kopfnoten bei Arbeitgebern keine untergeordnete Rolle, da hierüber der ein oder andere Charakterzug des Bewerbers zu erkennen sei. Über wesentliche Eingriffe in Grundrechte habe jedoch der Gesetzgeber zu entscheiden. Der Sächsische Landtag hat bislang keine Norm geschaffen, die Kopfnoten ausdrücklich erwähne. Lediglich das Sächsische Staatsministerium für Kultus habe Bestimmungen über Kopfnoten in die Schulordnung aufgenommen – dies sei nicht ausreichend.

Der Kläger erhält nun bis zur Entscheidung in der Hauptsache, dem Klageverfahren, ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten. Es bleibt abzuwarten, ob gegen den Beschluss Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht Bautzen eingelegt wird.

Detailinformationen:
RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht
Tel. (0351) 80 71 8-68, E-Mail

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