Corona und das Mietrecht
Die allermeisten haben es sicher auf die eine oder andere Art mitbekommen: Im Zuge der Corona-Krise ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat Regelungen erlassen, die auch für das Mietrecht relevant sind.
Zunächst ist da § 1 des neuen Art. 240 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch), der es Verbrauchern erlaubt, Zahlungen zu verweigern, wenn diese dazu führen würden, dass ein angemessener Unterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Nun mag jeder etwas anderes unter einem angemessenen Unterhalt verstehen, der Gesetzgeber meint hier aber die sonst im Sozial- und oder Unterhaltsrecht geltenden Mindestbedarfe. Auch gilt dies nicht für jeden beliebigen Vertrag und die Mangelsituation muss auf Umständen beruhen, die aus der Ausbreitung des Corona-Virus hervorgeht.
Nicht nur für Verbraucher, sondern für alle Arten von Mietverhältnissen (also auch die gewerblichen) gilt § 2 des Art. 240 EGBEB, der Vermietern die Kündigungsmöglichkeit des Vertrages nimmt, wenn diese allein auf einem Zahlungsverzug beruht, der pandemiebedingt ist. Vorsicht ist also geboten!
Nicht jede Zahlungseinstellung bleibt daher folgenlos. Wenn die Zahlungseinstellung nicht pandemiebedingt ist, was im Zweifel der Mieter zu beweisen hat, greift die Kündigung.
Was ist weiter zu beachten: Grundsätzlich muss auch bei pandemiebedingten Zahlungsstockungen der nicht gezahlte Mietzins nachgezahlt werden; jedenfalls im Wohnraummietrecht, denn der Mieter kann die Mietsache ja uneingeschränkt nutzen. Ob das auch in jedem Falle im gewerblichen Bereich gilt, wird bereits jetzt diskutiert, insbesondere dann, wenn der Mieter einen Laden oder eine gastronomische Einrichtung angemietet hat, die er aufgrund der derzeitigen behördlichen Verbote nicht nutzen kann. Ob in diesem Falle allgemeine Rechtsgrundsätze greifen, wie etwa in den großen Krisen des 20. Jahrhunderts zuletzt 1923 und/oder 1929 oder ob es nicht doch eher eine Frage der Verteilung des Nutzungsrisikos im Miet- und Pachtrecht bleibt, wird die Rechtsprechung zu entscheiden haben.
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RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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