Vollkasko nach Unfall: Versicherung muss unnötige Reparaturkosten nicht übernehmen
Die Werkstatt hat repariert, doch die Vollkaskoversicherung kürzt die Rechnung. Darf sie das? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Eine Kaskoversicherung muss nicht automatisch sämtliche von einer Werkstatt berechneten Reparaturkosten übernehmen. Sind einzelne Arbeiten objektiv nicht erforderlich, können diese Kosten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen. Sieht der Vertrag nur die Erstattung der „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ vor, muss der Versicherer grundsätzlich nicht für unnötige oder unwirtschaftliche Reparaturmaßnahmen aufkommen (BGH, Urteil vom 9. September 2026, Az. IV ZR 235/25).
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RA Philipp Burchert - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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