dfa2018 Rechts-Tipp / Juni 2020

Verantwortlichkeit eines Kindes für Schäden im Straßenverkehr

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil v. 19.02.2020, Az.: 14 U 69/19) hatte darüber zu entscheiden, ob ein achtjähriges Kind, welches seit seinem fünften Lebensjahr regelmäßig auch mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, für einen einer Fußgängerin zugefügten Schaden einzustehen hat.

Das Kind war mit dem Fahrrad auf einer Uferpromenade unterwegs; die Eltern liefen dahinter in Sicht- und Rufweite. Das Kind sah nun einen längeren Moment nach hinten, sodass es zum Zusammenstoß mit einer flanierenden Fußgängerin kam. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat das Kind schließlich zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.

Nach § 828 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haften Kinder nicht, sofern sie das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Solange sie noch keine 10 Jahre alt sind, haften sie auch nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Schienen- bzw. Schwebebahn einem anderen zugefügt haben, sofern der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, § 828 Abs. 2 BGB.

Ist das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, haften Minderjährige, ausgenommen der vorbeschriebenen Fälle, nach § 828 Abs. 3 BGB für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen, wobei die Erkenntnis genügt, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können.

Das OLG Celle kam im Ergebnis zu der Entscheidung, dass einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind bewusst sei, dass es während der Fahrt nach vorne schauen müsse und sich nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten umblicken dürfe. Das OLG Celle führt weiter aus, dass das Kind zudem auch die Gefährlichkeit seines Handelns habe erkennen müssen, da es voraussehen konnte und musste, dass die an den Tag gelegte Fahrweise die Fußgängerin verletzen konnte. Da das Verhalten letztlich auch nicht durch eine plötzlich auftretende Situation reflexartig ausgelöst worden sei, habe das Kind für den der Fußgängerin entstandenen Schaden zu haften.

Fazit:  Die Entscheidung zeigt, dass auch schon Kinder für ihr Handeln im Straßenverkehr haftbar gemacht werden können. Nicht zuletzt auch zur Vermeidung schwerer Unfälle sollten Kinder daher frühzeitig mit den Regeln des Straßenverkehrs vertraut gemacht werden

 

Detailinformationen:
RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht
Telefon 0351 80718-68, E-Mail

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