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Rechts-Tipp / September 2020

Negative Bewertungen auf Online-Bewertungsportalen

Bewertungen auf Internetportalen oder bei Google sind zu einer beliebten Informationsquelle geworden. Ob das Essen des neuen Restaurants wohl schmeckt? Wie ist der Service des Ladens um die Ecke? Wie wird mein Arzt und mein Rechtsanwalt bewertet? – Käufer, Restaurantgäste, Patienten, Mandanten auf der einen, Shop-Betreiber, Restaurantbesitzer, Ärzte, Rechtsanwälte auf der anderen Seite. Beide sind sich der Bedeutung der Bewertungen bewusst.

Ärgerlich wird es, wenn negative Bewertungen abgegeben werden oder vielleicht noch ganz und gar fiktive Bewertungen. Dann stellt sich die Frage, kann man gegen diese negativen Bewertungen vorgehen? Was ist das richtige rechtliche Mittel für ein solches Vorgehen und gegen wen ist es zu richten?

1. Kann man gegen eine negative Bewertung vorgehen?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Zunächst ist zu klären, wie die negative Bewertung im konkreten Fall ausgestaltet ist. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Bewertungen eines Kunden, Patienten oder Mandanten, mit dem tatsächlich eine Geschäftsbeziehung bestand und „fiktiven“ Bewertungen von Personen, die nie in einer Geschäftsbeziehung standen oder Tatsachen behaupten, die nachweislich falsch sind.

Bei Bewertungen, die ein negatives Werturteil eines tatsächlich bei Ihnen gewesenen Kunden, Patienten oder Mandanten beinhalten, müssen diese grundsätzlich hingenommen werden. Dies folgt aus der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit, die es erlaubt seine eigene Meinung frei zu äußern, auch wenn sich deren Inhalt für den anderen als nachteilig darstellt.

Aber auch die Meinungsfreiheit gilt nicht grenzenlos. Wird die Äußerung lediglich dafür genutzt, um den Betroffenen zu diffamieren, überwiegt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, so dass Bewertungen, die ausschließlich dazu gedacht sind, den Adressaten zu beleidigen und herabzuwürdigen nicht hingenommen werden müssen. Das Gleiche gilt für „fiktive“ Bewertungen, die jeglicher Grundlage entbehren. Hier muss jedoch von Ihnen glaubhaft gemacht werden, dass die Bewertung in einer solchen Weise vorgenommen wurde.

Gegen diffamierende und „fiktive“ Bewertungen kann ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sowie ggf. Schadenersatz oder Geldentschädigung (Ausnahme) nach §§ 823 I, 1004 I 2 BGB i. V. m. Art. 1 I, 2 I GG geltend gemacht werden. Der Unterlassungsanspruch bedingt letztendlich die Löschung der Bewertung.

2. Gegen wen kann man vorgehen?

Es kommen zunächst zwei Anspruchsgegner in Frage. Auf der einen Seite gibt es den Verfasser, auf der anderen Seite den Plattformbetreiber.

Ist der Verfasser bekannt, können Sie diesen abmahnen und zur Unterlassung auffordern. Kommt der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, besteht die Möglichkeit ihn in einem gerichtlichen Klageverfahren auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Ist die Angelegenheit dringlich, besteht auch die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Diese zielt darauf ab in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ihren Anspruch auf Unterlassung kurzfristig durchzusetzen.

Schwieriger ist es, wenn die Bewertung, unter einem anonymen Nutzernamen abgegeben wurde. In diesem Fall besteht meist nur die Möglichkeit sich an den Plattformbetreiber zu wenden und das Anliegen zu schildern. Dieser wird dann seinerseits die Bewertung prüfen und sich in der Folge an den Verfasser wenden und ihn zu einer Stellungnahme auffordern. Erhält der Portalbetreiber hierauf keine Reaktion, wird die Bewertung gelöscht. Nachteilig an diesem Vorgehen ist jedoch, die meist lange Bearbeitungszeit, in der die Bewertung bestehen bleibt.

Fazit: Negative Bewertungen müssen nicht zwangsweise im Internet verweilen. Insbesondere ist gegen fiktive und diffamierende Bewertungen ein rechtliches Vorgehen möglich und zu empfehlen. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Detailinformationen:
RA Norbert Franke  Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Tel. (0351) 80 71 8-89, E-Mail

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