dfa2018 Rechts-Tipp / Januar 2024

BGH: Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße ist grundsätzlich verboten

Mit der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer Einbahnstraße rückwärts gefahren werden darf, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 10.10.2024, Az. VI ZR 287/22, zu beschäftigen.

Gemäß Zeichen 220 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall parkte Fahrzeugführer A rückwärts aus einem Grundstück auf die Einbahnstraße ein, um dieser in zugelassener Fahrtrichtung weiter zu folgen. Zeitgleich fuhr der Fahrzeugführer B rückwärts auf der Einbahnstraße, um eine gerade frei werdende Parklücke zu erreichen. Im Zuge dieser Fahrmanöver kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Der BGH stellte mit der Entscheidung nun klar, dass B die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr.

 

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