dfa2018 Rechts-Tipp / März 2024

Die Bedenkenanzeige im privaten Baurecht

Ein Beispielsfall: Der Handwerker oder Unternehmer, der Innenputzarbeiten erbringen soll, kommt auf die Baustelle und stellt fest, dass die Innenwanddämmung in dem denkmalgeschützten Altbau falsch angebracht ist. Die Dämmplatten sind nicht „auf Stoß“ befestigt worden, sondern weisen Fugen mit bis zu 4 cm Breite auf.
Der Bauherr meint außerdem, dass er das Angebot des Handwerkers zwar angenommen hat, welches u. a. die Anbringung von Gewebe vorsah, das der Putzer anbringen wollte, bevor er den Innenputz auftragen will. Da er aber jetzt Kosten einsparen will, sollte diese Leistung entfallen.

 

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Ralf Bärsch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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