Rechtstipp des Monats

dfa2018 Rechts-Tipp / März Nr.2  2021

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät Leivtec XV3 ausgesetzt – Messfehler erkannt

Das auch in Dresden verwendete Lasermessgerät Leivtec XV3 soll nach einer aktuellen Nachricht des Herstellers vorerst nicht mehr eingesetzt werden. Schon im letzten Jahr war durch Untersuchungen einer Gruppe von Sachverständigen der Verdacht aufgekommen, dass das Gerät mitunter zu falschen Geschwindigkeitswerten kam. Einige auffällige Ergebnisse lagen außerhalb des Bereiches der Fehlertoleranz, die ohnehin bei jeder Messung zu berücksichtigen ist. Weitere Ermittlungen dieser unabhängigen Sachverständigen haben die Ergebnisse bestätigt und führten schließlich Ende des letzten Jahres zu einer herstellerseitigen Änderung der Auswertungsanweisungen. Bestimmte Messsituationen sollten nun vermieden bzw. nicht mehr ausgewertet werden.

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RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt
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dfa2018 Rechts-Tipp / März 2021

Gewerbemietvertrag: Ist das Geschäft coronabedingt geschlossen, halbiert sich die Miete?

Die Entscheidung des OLG Dresden

Auf diese Kurzformel ließe sich jedenfalls eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden vom 24.02.2021 reduzieren. Im Fall ging es um ein Geschäft der Kette „KiK“, die im ersten Lockdown aufgrund der diversen Allgemeinverfügungen bzw. Coronaschutzverordnungen geschlossen wurde. Konkret ging es um die Miete im April, die nicht gezahlt wurde. Während der Vermieter die erste Instanz gewann, hob das OLG die Verurteilung auf und hielt eine Halbierung der Miete unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Anpassung der Geschäftsgrundlage für angemessen, da keiner der Vertragspartner eine solche Entwicklung habe vorhersehen können.

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RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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dfa2018 Rechts-Tipp / Januar 2021

Mietzinsanpassung bei pandemiebedingter Betriebsschließung – Nun doch?! Neue Gesetzesregelung seit dem 01.01.2021 in Kraft

In der Rechtsprechung und Literatur wurde das Problem letztes Jahr ausgiebig erörtert. Verschiedene Gerichte haben dem Bemühen der diversen Gewerberaummieter, die infolge der Pandemie ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder erheblich verringern mussten, eine Herabsetzung des Mietzinses zu erreichen, eine Abfuhr erteilt. Das bedeutete im Klartext, obwohl der Mieter infolge behördlicher Auflagen etwa seine Gaststätte oder sein Ladengeschäft nicht öffnen konnte, musste er die volle Miete zahlen. Das wurde insbesondere von Mieterseite, diversen Berufsverbänden etc. als unbefriedigend angesehen, zumal es alte (Reichs-) Gerichtsentscheidungen gab, welche die Frage anders beurteilte.

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RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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dfa2018

Rechts-Tipp / Februar 2021

Corona-Impfreihenfolge erfordert Einzelfallprüfung – Sozialministerium darf nicht nur auf Impfverordnung verweisen

Das Verwaltungsgericht Dresden hat in einem durch uns vertretenen Verfahren das Sozialministerium aufgefordert, bei atypischen Einzelfällen auf Antrag hin eine von der verordnungsmäßigen Impfreihenfolge abweichende Höherpriorisierung vorzunehmen.

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RA Matthias Herberg Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht
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dfa2018 Rechts-Tipp / Dezember 2020

Fahrzeugleasing – Immer wieder Ärger mit der Wertminderung

Das Fahrzeugleasing bringt nicht selten Probleme mit sich. Gerade dann, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben und keinen neuen Leasingvertrag abschließen will. Häufig verlangt der Leasinggeber eine Zahlung, wenn es zu einem Wertverlust gekommen ist. Dies gilt umso mehr, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war. Zu Recht? – Nicht immer!
Unfall mit Leasingfahrzeug

Grundsätzlich gilt, dass der Großteil der Schadensersatzansprüche, die aus einem Verkehrsunfall resultieren, der Leasinggesellschaft zustehen. Denn: Die Leasinggesellschaft ist Eigentümerin des Fahrzeugs. Ist ein Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, verbleibt, auch nach durchgeführter Reparatur, oft der sogenannte merkantile Minderwert. Ein Unfallfahrzeug hat zumeist nicht den gleichen Marktwert wie ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Minderwert steht der Leasinggesellschaft zu. Deshalb wird die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Wertminderung an die Leasinggesellschaft zahlen.
Probleme bei der Fahrzeugrückgabe

Ist die vereinbarte Leasingdauer beendet, hat der Leasingnehmer das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurückzugeben. Im Rahmen der Rückgabe wird das Fahrzeug auf etwaige Schäden geprüft, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen. Gibt man ein Unfallfahrzeug zurück, ist es übliche Praxis, dass die Leasinggeberin die aus dem Unfall resultierende Wertminderung nochmals vom Leasingnehmer verlangt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch kürzlich zu Gunsten der Leasingnehmer (Urt. v. 30.09.2020, Az.: VIII ZR 48/18). Grundsätzlich trage der Leasingnehmer das Risiko des Wertverlusts. Jedoch kann der Leasinggeber die unfallbedingte Wertminderung nicht vom Leasingnehmer verlangen, wenn sie schon durch die Versicherung ersetzt wurde. Das ist auch nur logisch, da die Leasinggesellschaft dann faktisch bereichert wäre. Nach Auffassung des BGH muss die Zahlung der Versicherung dem Leasingnehmer zugutekommen.

 

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RA Clemens Philipp Burchert
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