Rechtstipp des Monats

dfa2018

Rechts-Tipp / Februar 2021

Corona-Impfreihenfolge erfordert Einzelfallprüfung – Sozialministerium darf nicht nur auf Impfverordnung verweisen

Das Verwaltungsgericht Dresden hat in einem durch uns vertretenen Verfahren das Sozialministerium aufgefordert, bei atypischen Einzelfällen auf Antrag hin eine von der verordnungsmäßigen Impfreihenfolge abweichende Höherpriorisierung vorzunehmen.

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RA Matthias Herberg Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht
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dfa2018 Rechts-Tipp / Januar 2021

Mietzinsanpassung bei pandemiebedingter Betriebsschließung – Nun doch?! Neue Gesetzesregelung seit dem 01.01.2021 in Kraft

In der Rechtsprechung und Literatur wurde das Problem letztes Jahr ausgiebig erörtert. Verschiedene Gerichte haben dem Bemühen der diversen Gewerberaummieter, die infolge der Pandemie ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder erheblich verringern mussten, eine Herabsetzung des Mietzinses zu erreichen, eine Abfuhr erteilt. Das bedeutete im Klartext, obwohl der Mieter infolge behördlicher Auflagen etwa seine Gaststätte oder sein Ladengeschäft nicht öffnen konnte, musste er die volle Miete zahlen. Das wurde insbesondere von Mieterseite, diversen Berufsverbänden etc. als unbefriedigend angesehen, zumal es alte (Reichs-) Gerichtsentscheidungen gab, welche die Frage anders beurteilte.

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RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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dfa2018 Rechts-Tipp / November 2020

„Ohne Rechnung bitte“…

… oder auch Schwarzgeldabrede. So wird eine Vereinbarung zwischen Werkunternehmer und Besteller bezeichnet, die darauf abzielt, auf eine Rechnung zu verzichten und die ausgeführten Arbeiten des Unternehmers in bar, unter Hinterziehung der Einkommens-/Umsatzsteuer zu vergüten. Die zivilrechtlichen Folgen können für beide Vertragsparteien unangenehm sein.

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Ohne-Rechnung-Abrede einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) dar und führt zur automatischen Gesamtunwirksamkeit des kompletten Werk-/Bauvertrags. Das bedeutet für das Vertragsverhältnis:

Der Besteller verliert gegenüber dem Unternehmer sämtliche Gewährleistungsrechte, insbesondere also das Recht auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz von Selbstvornahmekosten.
Der Unternehmer verliert seinen Anspruch auf Vergütung seiner (auch möglicherweise schon erbrachten) Arbeiten.
Eine etwa durch den Besteller im Voraus schon gezahlte Vergütung erhält er, selbst bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten, nicht zurück.

Begründet wird diese restriktive Auslegung mit dem im SchwarzArbG zum Ausdruck kommenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit stärker zu bekämpfen. Dies kann jedoch nur durch die komplette Unwirksamkeit des Vertrages mit den unter 1. - 3. aufgezeigten Folgen erreicht werden. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitergesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben.

 

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RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht & Verkehrsrecht
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dfa2018 Rechts-Tipp / Dezember 2020

Fahrzeugleasing – Immer wieder Ärger mit der Wertminderung

Das Fahrzeugleasing bringt nicht selten Probleme mit sich. Gerade dann, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben und keinen neuen Leasingvertrag abschließen will. Häufig verlangt der Leasinggeber eine Zahlung, wenn es zu einem Wertverlust gekommen ist. Dies gilt umso mehr, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war. Zu Recht? – Nicht immer!
Unfall mit Leasingfahrzeug

Grundsätzlich gilt, dass der Großteil der Schadensersatzansprüche, die aus einem Verkehrsunfall resultieren, der Leasinggesellschaft zustehen. Denn: Die Leasinggesellschaft ist Eigentümerin des Fahrzeugs. Ist ein Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, verbleibt, auch nach durchgeführter Reparatur, oft der sogenannte merkantile Minderwert. Ein Unfallfahrzeug hat zumeist nicht den gleichen Marktwert wie ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Minderwert steht der Leasinggesellschaft zu. Deshalb wird die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Wertminderung an die Leasinggesellschaft zahlen.
Probleme bei der Fahrzeugrückgabe

Ist die vereinbarte Leasingdauer beendet, hat der Leasingnehmer das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurückzugeben. Im Rahmen der Rückgabe wird das Fahrzeug auf etwaige Schäden geprüft, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen. Gibt man ein Unfallfahrzeug zurück, ist es übliche Praxis, dass die Leasinggeberin die aus dem Unfall resultierende Wertminderung nochmals vom Leasingnehmer verlangt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch kürzlich zu Gunsten der Leasingnehmer (Urt. v. 30.09.2020, Az.: VIII ZR 48/18). Grundsätzlich trage der Leasingnehmer das Risiko des Wertverlusts. Jedoch kann der Leasinggeber die unfallbedingte Wertminderung nicht vom Leasingnehmer verlangen, wenn sie schon durch die Versicherung ersetzt wurde. Das ist auch nur logisch, da die Leasinggesellschaft dann faktisch bereichert wäre. Nach Auffassung des BGH muss die Zahlung der Versicherung dem Leasingnehmer zugutekommen.

 

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RA Clemens Philipp Burchert
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Rechts-Tipp / Oktober 2020

Zur Haftung nach dem Zurücklassen eines Operationstuchs im Patienten

Wird bei einem Patienten in zeitlich engem Zusammenhang mit einer Operation ein 25 cm großes medizinisches Bauchtuch im Operationsgebiet vorgefunden, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses bei der Voroperation übersehen wurde. Es ist dann Sache des beklagten Klinikums, diesen Beweis zu widerlegen.

Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers ist dem vollbeherrschbaren Bereich des Klinikums zuzuordnen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die gebotenen organisatorisch-technischen Vorkehrungen hiergegen getroffen wurden.

Zu diesen Maßnahmen zählt jedenfalls auch eine Zählkontrolle, die zu dokumentieren ist, wobei es erforderlich ist, die einzelnen zu zählenden Gegenstände vor und nach der Operation ziffernmäßig aufzuführen und die Übereinstimmung beider Werte gesondert zu bestätigen. Mit dem Vermerk "Zählkontrolle: ja" genügt die Arztseite ihrer Dokumentationspflicht nicht (OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2020, Az.: 4 U 352/20).

 

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RA Matthias Herberg Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht
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