Rechtstipp des Monats

dfa2018 Rechts-Tipp / April 2020

Corona und das Mietrecht

Die allermeisten haben es sicher auf die eine oder andere Art mitbekommen: Im Zuge der Corona-Krise ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat Regelungen erlassen, die auch für das Mietrecht relevant sind.

Zunächst ist da § 1 des neuen Art. 240 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch), der es Verbrauchern erlaubt, Zahlungen zu verweigern, wenn diese dazu führen würden, dass ein angemessener Unterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Nun mag jeder etwas anderes unter einem angemessenen Unterhalt verstehen, der Gesetzgeber meint hier aber die sonst im Sozial- und oder Unterhaltsrecht geltenden Mindestbedarfe. Auch gilt dies nicht für jeden beliebigen Vertrag und die Mangelsituation muss auf Umständen beruhen, die aus der Ausbreitung des Corona-Virus hervorgeht.

Nicht nur für Verbraucher, sondern für alle Arten von Mietverhältnissen (also auch die gewerblichen) gilt § 2 des Art. 240 EGBEB, der Vermietern die Kündigungsmöglichkeit des Vertrages nimmt, wenn diese allein auf einem Zahlungsverzug beruht, der pandemiebedingt ist. Vorsicht ist also geboten!

Nicht jede Zahlungseinstellung bleibt daher folgenlos. Wenn die Zahlungseinstellung nicht pandemiebedingt ist, was im Zweifel der Mieter zu beweisen hat, greift die Kündigung.

Was ist weiter zu beachten: Grundsätzlich muss auch bei pandemiebedingten Zahlungsstockungen der nicht gezahlte Mietzins nachgezahlt werden; jedenfalls im Wohnraummietrecht, denn der Mieter kann die Mietsache ja uneingeschränkt nutzen. Ob das auch in jedem Falle im gewerblichen Bereich gilt, wird bereits jetzt diskutiert, insbesondere dann, wenn der Mieter einen Laden oder eine gastronomische Einrichtung angemietet hat, die er aufgrund der derzeitigen behördlichen Verbote nicht nutzen kann. Ob in diesem Falle allgemeine Rechtsgrundsätze greifen, wie etwa in den großen Krisen des 20. Jahrhunderts zuletzt 1923 und/oder 1929 oder ob es nicht doch eher eine Frage der Verteilung des Nutzungsrisikos im Miet- und Pachtrecht bleibt, wird die Rechtsprechung zu entscheiden haben.

Wir beraten Sie gern.

 

Detailinformationen:
RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon 0351 80718-41, E-Mail

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dfa2018 Rechts-Tipp / März 2020

Dramatische Verschärfung des Bußgeldkataloges zu erwarten!

Die Debatte über Tempo 130 auf deutschen Autobahnen hat vielleicht überdeckt, dass noch andere Veränderungen der StVO im Bundesrat anstanden. Berichte für die Öffentlichkeit wurden mit dem Stichwort „fahrradfreundliche StVO“ verknüpft und lenken damit ebenfalls davon ab, an welcher Stelle die eigentliche Brisanz der Reform liegt:

Für PKW-Fahrer wird bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in bisherigem Maß zukünftig ein Fahrverbot die Regel und nicht mehr die Ausnahme sein. Damit dürfte auch das Erreichen der Punktegrenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde deutlich schneller und häufiger eintreten. Worum geht es?

-    Punkte für Geschwindigkeitsverstöße soll es schon ab 16 km/h Überschreitung geben (bisher für PKW-Fahrer erst ab 21 km/h).

-    Fahrverbot wird die Regel bei Überschreitungen ab 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts. Bislang drohte Fahrverbot erst ab 31 km/h Überschreitung innerorts oder 41 km/h außerorts.

-    Der Bereich bis 20 km/h ist aktuell noch als Verwarnungsgeldfall eingestuft und hat keine Punkteeintragung zur Folge.

Deshalb spielten in der anwaltlichen Praxis Verwarnungsgelder wegen der fehlenden Punktebedrohung keine große Rolle; von Einsprüchen gegen solche Bußgeldbescheide rät man aus Verhältnismäßigkeitsgründen eher ab. Das wird sich ändern, denn Punkte und Fahrverbot gibt es nun früher, was von den meisten Verkehrsteilnehmern als Bedrohung empfunden wird.

Die Änderungen im Bußgeldkatalog bedeuten, dass nahezu 95 % derjenigen, die bislang nur mit einem verhältnismäßig kleinen Bußgeld und mit der Eintragung eines Punktes in Flensburg zu rechnen hatten, bei ansonsten gleicher Ausgangslage ein Fahrverbot zu erwarten hätten. Eine Anwendung der neuen Regeln auf die im Jahr 2018 in Sachsen eingetragenen Geschwindigkeitsverstöße (Statistik des Kraftfahrtbundesamtes) führt zu einem dramatischen Ergebnis.

Beispiel Sachsen:   In Sachsen gab es 93.360 eingetragene Geschwindigkeitsverstöße. In vielleicht 10.000 dieser Fälle sind Fahrverbote verhängt worden. In Flensburg sind 16.576 Fahrverbote eingetragen, die aber auch für Abstands- und Rotlichtverstöße oder kleinere Alkoholsachen (0,5-Promille-Regelung) und für bestimmte Straftaten verhängt worden sind. Weil nach dem neuen Katalog nur noch die Überschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften um bis zu 25 km/h ohne Fahrverbot bleiben und der Anteil dieser Zuwiderhandlungen nur gering sein dürfte, hätte man bei Anwendung der neuen Regeln im Jahr 2018 etwa 50.000 bis 70.000 mehr Fahrverbote gehabt.

Fazit:  Weil Fahrverbote nur bei besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt sind, wird man zukünftig konsequenterweise auch die Einstufung dieser neuen Fälle in das Punktsystem überdenken und dafür sicher zwei Punkte statt bisher einem vergeben. Die Folge wird ein Anstieg der Fahrerlaubnisentziehungen durch die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem sein. Es bedarf wohl keiner hellseherischen Fähigkeiten, um vorherzusagen, dass Anwälte, Gerichte und Verwaltung nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ordentlich zu tun bekommen.

Das Inkrafttreten der neuen StVO-Regelungen ist nur noch von der Veröffentlichung durch das Verkehrsministerium abhängig.

 

Detailinformationen:
RA Klaus Kucklick, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht

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dfa2018 Rechts-Tipp / Januar 2020

Wichtige Änderungen im Sozial- und Familienrecht im Jahr 2020

Es gibt zahlreiche Änderungen, die zum 01.01.2020 in Kraft getreten sind. Insbesondere hinweisen möchten wir auf:

  1. Bedarfe von ALG II (Hartz IV)
  2. Angehörigen-Entlastungsgesetz
  3. Wohngeldreform
  4. BAföG
  5. Mindestunterhalt
  6. Unterhaltsvorschuss

1. Bedarfe von ALG II (Hartz IV)

Wie sicherlich bekannt ist, wurden wie jedes Jahr die Regelsätze zum 01.01.2020 erhöht.

Nachfolgend eine Übersicht über die derzeitig gültigen Regelsätze und die sich daraus ergebenden Erhöhungen für Mehrbedarfe:

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Detailinformationen:
RAin Dörte Lorenz, Fachanwätin für Sozialrecht & Familienrecht
Tel. (0351) 80 71 8-56, E-Mail

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dfa2018 Rechts-Tipp / Februar 2020

Kein Sicherheitsgurt – weniger Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Urteil vom 25.10.2019 (Az.: 10 U 3171/18) darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu kürzen ist, wenn der Fahrer nachweislich zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war. Der Kläger wurde bei einer Frontalkollision erheblich verletzt. Im Einzelnen erlitt er eine Kreuzbandverletzung, eine Fraktur der Kniescheibe, eine offene Wunde am Knie, eine Arterienverletzung im Bereich des Schlüsselbeines, eine Lungenverletzung und eine beidseitige Rippenserienfraktur.

Da der Kläger nicht angeschnallt war, musste das Gericht entscheiden, mit welcher Quote ein Mitverschulden zu berücksichtigen war. Grundsätzlich gilt insoweit, dass bei Verletzungen nach einem Verkehrsunfall nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung zu berücksichtigen ist, wenn feststeht, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert wurden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wäre der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen. Als problematisch erwies sich im vorliegenden Fall jedoch die durch das Gericht mithilfe eines Sachverständigen ermittelte Tatsache, dass der Verstoß gegen die Anschnallpflicht sich in unterschiedlicher Intensität auf die einzelnen Verletzungen ausgewirkt hatte.

So wurde aus medizinischer Sicht ausgeschlossen, dass die Verletzung des vorderen Kreuzbandes in einem Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Anschnallpflicht steht, wo hingegen hinsichtlich der Verletzung des Brustkorbs und der Lunge sowie der Arterienverletzung eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang bestand. Dies führt im Ergebnis jedoch dazu, dass bezüglich jeder einzelnen Verletzung eine gesonderte Mitverschuldensquote bestimmt werden muss. Die Bemessung des Mitverschuldens erfolgte insoweit einheitlich und schließt sich somit der auch durch andere Gerichte vertretenen Rechtsauffassung an.

In der Gesamtbetrachtung sah das Gericht wegen des fehlenden Sicherheitsgurts für sämtliche gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls eine Mitverschuldensquote von 30 % als angemessen an.



Detailinformationen:
RA Andreas Holzer, Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht
Tel. (0351) 80 71 8-68, E-Mail

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dfa2018 Rechts-Tipp / Dezember 2019

Urlaubsgewährung 2020 – Was ist zu beachten?

Alle Jahre wieder stellen sich Fragen zur Urlaubsgewährung. Deshalb hier ein Überblick über Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeiternehmern.

Normalerweise, und dies ist auch vernünftig, teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber rechtzeitig seine Urlaubswünsche für das Jahr mit. Diese Wünsche hat der Arbeitgeber im Regelfall zu berücksichtigen. Abweichungen von den Vorstellungen des Arbeitnehmers sind nur möglich, soweit diesen Wünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Nur in solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaub versagen. Der Arbeitgeber könnte den Urlaub auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmer festlegen. Dies ist aber der Ausnahmefall.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub festzulegen, besteht nicht. Verlangt der Arbeitnehmer den Urlaub nicht, so kann der Urlaubsanspruch nicht automatisch durch bloßen Zeitablauf verfallen. Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer ausdrücklich auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen und das zu einer Zeit, in welcher der Urlaub auch tatsächlich noch genommen werden kann; der Arbeitnehmer muss sodann aus freien Stücken auf die Urlaubsnahme verzichten. Das bedeutet für die Arbeitgeberseite, dass zukünftig eigener, aktiver Aufwand betrieben werden muss, um die Arbeitnehmer auf Urlaubsnahme und Urlaubsverfall hinzuweisen.

Kommt der Arbeitgeber einem berechtigten Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (z. B. Stornokosten für Urlaubsreise).

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren.

Dem Arbeitnehmer wiederum steht ein Ablehnungsrecht zu, wenn persönliche Gründe vorliegen, welche ihn berechtigen, den Urlaub nicht zu dem vom Arbeitgeber angedachten oder festgelegten  Zeitpunkt anzutreten.

Der Arbeitnehmer ist in keinem Fall zur Selbstbeurlaubung berechtigt. Dies kann unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hiervon ist daher dringendst abzuraten. Vielmehr müsste ein solcher Anspruch dann gerichtlich durchgesetzt werden, notfalls mittels einer einstweiligen Verfügung.

Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, so werden die Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet, soweit der Arbeitnehmer ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegt.

Der volle Jahresurlaubsanspruch wird, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Quotelung nach Monaten vorgesehen ist, erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern keine Quotelung nach Monaten greift und der Mindesturlaub nicht tangiert ist.

Der Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage (Montag bis Samstag). Dies entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstagen

Detailinformationen:
RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht
Tel. (0351) 80 71 8-10, E-Mail

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